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   OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18   

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OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18 (https://dejure.org/2019,29905)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.07.2019 - 4 U 142/18 (https://dejure.org/2019,29905)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 4 U 142/18 (https://dejure.org/2019,29905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung Art. 10 Abs. 1 HCVO durch Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben die nicht in Liste nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Die Regelung des Artikels 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln).

    Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln; Senat, Urteil vom 24.02.2015 - 4U 270 / 14).

    Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln m.w.N.).

    Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zunächst darauf abgestellt, dass ein Gesundheitsbezug sich bereits daraus ergebe, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet (so ausdrücklich: BGH Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln - juris Rn. 21 vgl. auch: Senat, Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 72/14).

    Die Entscheidung ist zeitlich vor der insoweit grundsätzlichen Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln) ergangen und berücksichtigt nicht den eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers.

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln).

    Es ist unerheblich, dass die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat (BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln).

    Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln; Urteil vom 26.02 2014 - I ZR 178/12, - Praebiotik).

    Die in den vorgenannten Werbeaussagen enthaltenen Angaben sind auch schon deshalb unzulässig, weil sie nicht erkennen lassen, auf welchen der in der Liste der ggf. zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung jeweils beruht (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 Repair-Kapseln).

    Die Entscheidung ist vor der Entscheidung des BGH vom 07.04.2016 (I ZR 81/15 - Repair-Kapseln) ergangen.

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Der Begriff " gesundheitsbezogene Angabe " erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/13, Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, - Vitalpilze; Urteil vom 12.02 2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II; Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark).

    Bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark).

    Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, m.w.N).

    Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der HCVO) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, mwN).

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 11/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung hautstraffender Wirkungen eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Die von der Beklagen zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.08.2015 (2 U 11/15 - Hängewangen) überzeugt nicht.

    Insbesondere sieht sich der Senat nicht durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.08.2015 (2 U 11/15) zur Zulassung der Revision veranlasst.

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Dass darüber hinaus ein Rückruf bereits in Vertrieb gegebener Produkte zur Befolgung des Unterlassungsgebots denkbar sein könnte, ist auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 29.09.2016 - I ZB 34/15 - RESCUE, Urteil vom 19.11.2015- I ZR 109/14 - Hot Sox) nach dem dargelegten Sach- und Streitstand nicht ersichtlich.
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln; Urteil vom 26.02 2014 - I ZR 178/12, - Praebiotik).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Dass darüber hinaus ein Rückruf bereits in Vertrieb gegebener Produkte zur Befolgung des Unterlassungsgebots denkbar sein könnte, ist auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 29.09.2016 - I ZB 34/15 - RESCUE, Urteil vom 19.11.2015- I ZR 109/14 - Hot Sox) nach dem dargelegten Sach- und Streitstand nicht ersichtlich.
  • OLG Hamm, 20.05.2014 - 4 U 19/14

    Alkoholfreies Bier durfte nicht mit "vitalisierend" beworben werden

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesunheitsbzogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (so auch Senat, Urteil vom 20.05.2014 - 4 U 19/14 - Vitalisierend und Urteil vom 30.04.2013 - 4 U 149/12; vgl. auch die Erwägungsgründe 1 und 36 der HCVO).
  • OLG Hamm, 30.04.2013 - 4 U 149/12

    Verbraucherschutz: unzulässige Werbung mit über 7.000 Vitalstoffen in Original

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesunheitsbzogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (so auch Senat, Urteil vom 20.05.2014 - 4 U 19/14 - Vitalisierend und Urteil vom 30.04.2013 - 4 U 149/12; vgl. auch die Erwägungsgründe 1 und 36 der HCVO).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Da sich die Klage - ausweislich der Antragsfassung unter Bezugnahme auf Anlage K3 und damit auf den Kontext der beanstandeten Werbesendung - gegen die konkrete Verletzungsform richtet, und der Kläger die verschiedenen Aspekte, unter denen er die angegriffenen Werbeaussagen beanstandet, nicht durch Umschreibung in verschiedenen Klageanträgen zu jeweils getrennten Klagezielen erhoben hat, ist in der konkreten Verletzungsform selbst der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird, und überlässt es der Kläger bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; OLG Karlsruhe a.a.O.).
  • OLG Hamm, 29.09.2011 - 4 U 71/11

    Werbung für ein Collagen-Lift-Drink - Health-Claims-VO

    Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18
    Entsprechend ist eine so verstandene Werbeangabe bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gesundheitsbezogene Angabe qualifiziert worden (vgl. Senat, Urteil vom 29.09.2011 - 4 U 71/11; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

  • OLG Hamm, 24.02.2015 - 4 U 72/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der herzstärkenden Wirkung eines

  • OLG Hamm, 04.07.2013 - 4 U 20/13

    Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit b HCVO

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • EuGH, 09.10.2014 - C-299/13

    Gielen - Steuerwesen - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 -

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 6 U 90/17

    Collagendrink - Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zur

  • OLG Bamberg, 20.10.2017 - 3 U 117/17

    Unzulässigkeit spezieller gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung für

  • LG Bochum, 09.05.2023 - 18 O 20/22
    Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019, Az. 6 U 90/17).

    Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 O. aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18).

    Als Körperfunktionen sind dabei alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18, OLG Karlsruhe; Urteil vom 13.03.2019, Az. 6 U 90/17).

    Der Gesundheitsbezug einer Aussage kann somit allein dadurch hergestellt werden, dass bei der Einnahme des Produkts insgesamt die Struktur der Haut verbessert werden soll, d.h. ein beworbener positiver Einfluss auf die Haut betrifft die Förderung einer Körperfunktion (OLG Hamm Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18).

    Abzustellen ist insoweit auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts in seiner Gesamtheit (OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18).

    Allerdings gilt auch insoweit, dass bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen ist (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, 4 U 142/18).

    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2019, Az. 4 U 142/18 bereits darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung zeitlich vor der insoweit grundsätzlichen Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15) ergangen ist und dessen grundsätzlichen Ausführungen zur der Problematik unberücksichtigt lässt.

    Die Kammer schließt sich insoweit der herrschenden Rechtsprechung an (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2019, 4 U 142/18).

  • OLG Stuttgart, 04.11.2021 - 2 U 49/21

    Collagen Youth Drink - Unterlassungsanspruch gegen gesundheitsbezogene

    Diese Erwägung steht einer Einordnung als gesundheitsbezogene Angabe jedoch nicht entgegen, wenn der optische Effekt einer Hautstraffung nicht isoliert, sondern als Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 - 6 U 90/17, juris Rn. 52 - Collagendrink; OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 - I-4 U 142/18, juris Rn. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 3 U 117/17, juris Rn. 6 - Ernährung der Collagenstränge; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. August 2015 - I-2 U 11/15, juris Rn. 82 - Hängewangen).

    Diese Einordnung ist für den Senat nicht bindend (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02. Juli 2019 - I-4 U 142/18, juris Rn. 64), in der Sache aber überzeugend.

  • LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20

    Werbung, wettbewerbswidrig, Unterlassung

    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2016, 412ff. - I ZR 222/13 -, Rn. 21, juris; OLG Hamm MD 2019, 844ff., 849 - 4 U 142/18 -, juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Unter Zugrundelegung des erforderlichen strengen Prüfungsmaßstabs (dazu OLG Hamm MD 2019, 844ff., 852 - 4 U 142/18 -, juris) ist die streitgegenständliche gesundheitsbezogene bildliche Darstellung, wonach die Gesamtheit der angebotenen Nahrungsergänzungsmittel zu einem Schutz vor Krankheitserregern führen soll, danach nicht zulässig.

    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (OLG Hamm MD 2019, 844ff., 852f. - 4 U 142/18).

  • KG, 06.12.2023 - 5 W 149/23
    Vor dem Hintergrund des Vorstehenden werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung Unterlassungsansprüche, die auf unzulässige Health-Claims gestützt werden, nicht selten mit einem Betrag bewertet, der den vom Antragsteller für zutreffend erachteten Betrag übersteigt (vgl. aus jüngerer Zeit: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - I-4 U 142/18, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZR 142/19, juris - Beauty Claims: 100.000,00 ? für sieben Werbeaussagen; OLG Celle, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 13 U 78/17, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - I ZR 197/17, juris - Vermindert Muskelstress II: 120.000,00 ? für sechs Werbeaussagen; OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16, juris: 50.000,00 ? für eine Werbeaussage; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016 - 3 U 32/16, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16, juris - Detox: 30.000,00 ? für eine Werbeaussage).
  • OLG Hamm, 09.03.2023 - 4 W 10/23
    Der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 02.07.2019 (4 U 142/18) zurückgewiesen.

    Bei der damit gebotenen Auslegung des Unterlassungstitels ist folglich auch das Senatsurteil vom 02.07.2019 (4 U 142/18) zu berücksichtigen.

  • LG Düsseldorf, 10.06.2022 - 38 O 158/20

    Wettbewerbsrecht: Gesundheitsbezogene Angaben für liposomale

    Mit dem Verweis auf eine "weiche Haut" wird nicht bloß auf das (ggf. kosmetisch beeinflusste) äußere Erscheinungsbild angespielt, sondern eine bestimmte, durch die physiologische Wirkung des eingenommenen Mittels herbeigeführte Änderung der Eigenschaft des Organs Haut angesprochen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - 4 U 142/18, BeckRS 2019, 20245 [unter II B b bb (1)]), und zwar hier an bestimmten Körperregionen.
  • LG Düsseldorf, 18.03.2022 - 38 O 158/20
    Mit dem Verweis auf eine "weiche Haut" wird nicht bloß auf das (ggf. kosmetisch beeinflusste) äußere Erscheinungsbild angespielt, sondern eine bestimmte, durch die physiologische Wirkung des eingenommenen Mittels herbeigeführte Änderung der Eigenschaft des Organs Haut angesprochen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - 4 U 142/18, BeckRS 2019, 20245 [unter II B b bb (1)]), und zwar hier an bestimmten Körperregionen.
  • LG Berlin, 14.12.2021 - 102 O 128/20

    GehirnFit Kapseln - Zulässige Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittel "Gingko" mit

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH GRUR 2016, 1200 - Repair-Kapseln; OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019, 4 U 142/18, GRUR-RS 2019, 20245).
  • LG München I, 27.11.2020 - 1 HKO 3899/20

    Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel im Bereich

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Hamm vom 02.07.2019 - I -4 U 142/18 (Anl. K 28) zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass es sich bei den dort streitgegenständlichen beanstandeten werblichen Aussagen nicht lediglich um das Versprechen eines optisch ansprechenden und als schön empfundenen glatten Aussehens (Beauty Claim) handelt, sondern um Angaben, die auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielen und die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs als gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO(EG) 1924/2006 anzusehen sind (BGH I ZR 142/19).
  • LG Essen, 16.07.2021 - 45 O 8/21

    Unterlassung, Werbeaussagen

    Diese ist gemäß § 3a UWG unlauter, da die beanstandeten Werbeaussagen gegen Art. 10 HCVO, einer Marktverhaltensregelung (vgl. BGH GRUR 2015, 611; OLG Hamm BeckRS 2019, 20245), verstoßen.
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